Allgemeine Verkaufsbedingungen gegenüber Unternehmern

der AS Industrietechnik GmbH

 

§ 1       Geltungsbereich

 

1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für unsere gesamten Lieferung-, Werk-und Dienstleistungen. Allgemeine Verkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

3. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Absatz 1 BGB.

 

§ 2       Angebote und Preise

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Unsere Angebote und Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport und Versicherung sowie sonstiger Kosten.

3. Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe rechtsgültig ist oder mit dem Versand der Leistung zustande.

4. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung, soweit diese bereits geleistet wurde, dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

5. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Die Darstellung der Produkte in unseren Katalogen, Flyern und Prospekten dient lediglich der Information des Auftraggebers und stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar. Sämtliche Produktangebote in unseren Katalogen, Flyern und Prospekten sind freibleibend und unverbindlich. Die Bilder, die in unseren Katalogen, Flyern und Prospekten genutzt werden, um Waren darzustellen, sind lediglich Beispielfotos. Sie dienen der Veranschaulichung, stellen die jeweilige Werkleistung jedoch nicht im jedem Fall naturgetreu dar. Insbesondere können die versendeten Artikel von den Beispielfotos abweichen. Maßgeblich ist die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Beschaffenheit.

 

§ 3       Lieferbedingungen

 

1. Die Lieferung erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben wird, oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt. Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Anlieferung der Ware durch uns vereinbart wurde oder bei Übernahme der Franko-Lieferungen.

2. Die von uns genannte Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, wir hätten mit dem Auftraggeber ausdrücklich die Einhaltung der genannten Lieferzeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes vereinbart.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

5. Bei der Lieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Kunden übernehmen wir keine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass unsere Ware den gesetzlichen Anforderungen im Ausland entspricht oder dort keinen Beschränkungen unterliegt.

 

§ 4       Gewährleistung und Haftung

 

1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang der gelieferten Ware zu prüfen. Die bei Gefahrübergang bereits vorhandenen oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Mängel können vom Auftraggeber nicht mehr gerügt werden, wenn sie uns nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich angezeigt werden. Für die Fristberechnung sind Warenempfang und Zugang des Rügeschreibens maßgeblich.

2. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Bei versteckten Mängeln gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten.

3. Darüber hinausgehende Verpflichtungen des Auftraggebers aus § 377 HGB und § 381 Absatz 2 HGB bleiben unberührt.

4. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, werden wir, vorbehaltlich einer fristgerechten und ordnungsgemäßen Mängelrüge durch den Auftraggeber, nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue mangelfreie Ware liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5. Wir haften, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer, der in Sätzen 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer, der in den Sätzen 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

6. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche, insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 3. Lieferbedingungen dieser AGB.

7. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 5       Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Soweit wir mit dem Auftraggeber Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Unabhängig davon hat der Auftraggeber vorab Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

4. Solange sich der Auftraggeber nicht vertragswidrig verhält, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der unternehmerisch tätige Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere Kaufpreisforderungen, in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung ohne oder nach Verbindung, Vermischung bzw. Verarbeitung bzw. der Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk-oder Werklieferungsvertrages etc. gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.

5. Bis zum Widerruf durch uns ist der Auftraggeber berechtigt, Forderungen gegen Dritte die auf die Vorbehaltsware zurückgehen, einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt jedoch nicht zum Factoring. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner und alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Aus der Verarbeitung oder Umbildung der Ware entsteht dem Auftraggeber keine Forderung gegen uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7. Bei Verträgen über Dienst-oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Auftraggeber in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.

8. Sobald der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

9. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Auftraggeber hat Namen und Anschriften der Schuldner, gegen die abgetretene Forderungen bestehen, mitzuteilen und Abtretungen anzuzeigen sowie uns eine Abtretungsurkunde zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6       Zahlung

 

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

2. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Weigerung des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung hereingenommen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.

 

§ 7       Verjährung

 

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 478 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche, uns gegenüber geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Die Verjährungsfristen nach Absätzen 1 und 2 gelten jedoch nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Schadenersatzansprüche bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 8       Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen oder ausländischen Gerichtsständen führen.

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen gegenüber Unternehmern der AS Industrietechnik GmbH

 

Stand: Januar 2013

 

 

 

 

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